Freies WLAN ist in den Metropolen der Welt längst Standard. Deutschland hinkt derzeit etwas hinterher. Egal ob in Cafés, Einkaufszentren oder auf öffentlichen Plätzen – freies Internet ist heutzutage weltweit gesehen keine Seltenheit mehr. In der Bundesrepublik jedoch ist ein kostenloser öffentlicher Internetzugang eine absolute Rarität, nicht zuletzt wegen der aktuellen Rechtsprechung. Surfen mit 3G oder Edge-Niveau soll schon bald der Vergangenheit angehören. Für Touristen ist solch eine Internetverbindung nicht nur lästig, sondern auch mit horrenden Kosten verbunden. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich vorgenommen, diesen Zustand zu ändern und Vorreiter in Sachen öffentlicher Internetnutzung zu werden.
Flächendeckender Ausbau mit Hotspots
Das Hamburger Unternehmen willy.tel beabsichtigt, für den geplanten Netzausbau mehrere Millionen Euro zu investieren. Das Ziel ist eine flächendeckende Versorgung der Hansestadt mit Hotspots. Diese Hotspots sollen für jedermann und rund um die Uhr kostenfrei zu nutzen sein. Bis zum Jahr 2020 ist eine Versorgung von insgesamt 7000 Hotspots geplant. Bis 2016 soll es sogar schon ein flächendeckendes Netz für die Innenstadt geben. Wer diese Hotspots nutzen möchte muss zudem kein Kunde von willy.tel sein, sondern es bedarf lediglich der Versendung einer SMS. Daraufhin wird ein Code verschickt, der dem Nutzer 24 Stunden lang Zugriff auf alle Hotspots gewährt.
Der Clou am Ganzen ist allerdings, dass bisher noch keine Genehmigung vorliegt. Besonders problematisch erscheint die Tatsache, dass das Vorhaben nur schwer mit der aktuellen deutschen Rechtsprechung in Einklang zu bringen ist.
Die Störerhaftung im deutschen Recht
Die aktuelle Rechtsprechung geht derzeit von der sogenannten Störerhaftung aus. Diese besagt, dass bei Verstößen, insbesondere Urheberrechtsverstößen, grundsätzlich nicht nur der „Täter“ haftet, sondern darüber hinaus auch der Inhaber des Internetanschlusses haftbar gemacht werden kann. Derjenige, der eine Internetverbindung zur Verfügung stellt, habe auch zu gewährleisten, dass keinerlei Rechtsverstöße über diese Verbindung erfolgen. Bietet beispielsweise ein Restaurantbesitzer kostenloses WLAN an und ein Gast lädt illegal Musiktitel herunter, so hat unter Umständen auch der Restaurantbesitzer für diese Urheberrechtsverletzung einzustehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur große kommerzielle Anbieter. Aus diesem Grund ist das Angebot von kostenlosem WLAN derzeit relativ überschaubar in Deutschland.
Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich die Rechtsprechung festigen bzw. ändern wird. Nur dann könnte das Vorhaben, Hamburg zum Vorreiter in Sachen flächendeckender WLAN-Versorgung in der Bundesrepublik zu machen, aufgehen.